Heilmittel sind nichtärztliche Dienstleistungen. Sie tragen dazu bei Krankheiten zu verhindern, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierzu gehören z.B. die Physiotherapie wie Krankengymnastik, Massage und Manuelle Therapie.
Der Gesetzgeber schreibt seit dem 01.01.2004 vor, dass gesetzlich Krankenversicherte selbst einen Eigenanteil tragen müssen. Dieser beträgt 10 % der Behandlungskosten zuzüglich 10 € pro Rezept. Das bedeutet, dass der*die Patient*in je nach Art der Verordnu ng für ein Rezept mit 6 Behandlungen ca. 18 € bis 22 € selbst zahlen muss. Aber auch hier gibt es die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung. Die Höhe der Zuzahlung ist begrenzt. Niemand muss mehr als 2 % seiner Bruttoeinnahmen im Jahr an Zuzahlungen leisten. Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt die Höhe der Zuzahlung bei 1 % der Jahresbruttoeinnahmen. Als chronisch schwerwiegend krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt werden musst e. Zudem muss zusätzlich eines der folgenden Kriterien vorliegen:
Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe zwei oder drei vor.
Es liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung von mindestens 60 % vor, die zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss. Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil und Hilfsmitteln) erforderlich. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung für Heilmittel befreit.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Nein. BG Rezepte sind von der Zuzahlung befreit.
Hat Ihnen Ihr Arzt*Ihre Ärztin ein Rezept ausgestellt, sollten Sie möglichst bald nach einem Termin fragen. Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Rezeptausstellung beginnen (gesetzlich Krankenversicherte).
Nein. Eine Behandlung kann z.B. Ende Dezember beginnen und im Januar abgeschlossen werden.
Die Anzahl der Verordnungen ist nicht quartalsabhängig. Entscheidend ist die Diagnose des Arztes*der Ärztin sowie die Vorgaben des Heilmittelkataloges.
Siehe auch: www.heilmittelkatalog.de
Eine Terminabsage sollten Sie uns spätestens 24 Stunden vorher mitteilen. Zu spät oder nichtabgesagte Termine werden privat in Rechnung gestellt.
Osteopathie
Osteopathie ist grundsätzlich eine private Leistung. Einige gesetzliche Krankenkassen erstatten osteopathische Behandlungen oder beteiligen sich an diesen. Private Krankenkassen übernehmen die Kosten als Heilpraktikerleistung. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob diese in ihrem Leistungskatalog Osteopathie bezuschusst.
Physiotherapie
Eine physiotherapeutische Behandlung wird in der Regel nach ärztlicher Verordnung durchgeführt.
Der*Die gesetzlich versicherte Patient*Patientin muss dann lediglich die Rezeptgebühr bezahlen. Wir rechnen die Leistungen mit der jeweiligen Krankenkasse ab.
Privatpatienten*Privatpatientinnen erhalten von uns nach der Behandlung eine Rechnung, die sie bei ihrer Krankenkasse einreichen können. Die Erstattungshöhe ist individuell vom Vertragsabschluss mit der privaten Krankenkasse abhängig.
Sektoraler Heilpraktiker
Wer sich ohne einen vorherigen Arztbesuch und ohne Rezept für eine Behandlung interessiert, kann ohne Weiteres unsere Leistungen nutzen, muss diese aber in der Regel selbst bezahlen.
Wie schon seit vielen Jahren bei den Psychologen*Psychologinnen möglich, dürfen nun auch Physiotherapeuten*Physiotherapeutinnen mit der speziellen Weiterbildung zum „Sektoralen Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie“ = HP PT, ihre Tätigkeit ohne ärztliche Verordnung ausüben und mit Ihnen – den Patienten*Patientinnen – direkt abrechnen.
Wenn Sie der Meinung sind, Ihre Beschwerden können direkt mit einer physiotherapeutischen Therapie behandelt werden, dann wenden Sie sich gerne an uns.
In einer detaillierten und ausführlichen physio- und manualtherapeutischen Untersuchung werden wir feststellen, ob Ihre Beschwerden direkt von uns behandelt werden können oder doch eine ärztliche Abklärung notwendig ist.
Das bedeutet für Sie, dass wir Ihnen die Therapie ganz nach ihrem individuellen Krankheitsbild verordnen können, ohne dass eine vorgegebene Menge an Behandlungen durch einen bundeseinheitlichen Heilmittelkatalog bestimmt wurde oder eine „Heilmittel-Budgetierung“ greift.
Die Behandlung durch eine*n Physiotherapeuten*Physiotherapeutin mit der Zulassung zum HP-PT ermöglicht Ihnen eine Abrechnung über eine Zusatzversicherung für Heilpraktiker*innen. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem von Ihnen mit Ihrer Versicherung abgeschlossenen Vertrag.
Die Wahl der geeigneten therapeutischen Interventionen erfolgt mit Ihnen nach abgeschlossener Anamnese, physiotherapeutischer Diagnose und Beratung.
Bezüglich individueller Kostenübernahme wenden Sie sich bitte am besten vor Behandlungsbeginn an Ihre Zusatzversicherung.
Bisher sind in der Gebührenordnung für Heilpraktiker*innen keine Abrechnungspositionen „Manuelle Therapie“ oder „Physiotherapie“ enthalten, da diese rechtlichen Änderungen (Sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie) noch nicht lange bestehen. Viele Versicherungen erwarten jedoch eine Abrechnung der Leistungen nach dieser Gebührenordnung. Deshalb ist es wichtig vor Beginn der Therapie mit der Versicherung – aufgrund dieser rechtlichen Problematik – die Kostenübernahme zu verhandeln!